Kleiderordnungen
Mit ausgehendem 13. Jahrhundert häufen sich die erhaltenen Kleiderordnungen, auch Luxusgesetze genannt, im gesamten europäischen Raum. Kaum eine größere Stadt verfügt nicht über mindestens eine Ordnung, welche die Kleidung der Bürger betraf und diese regelte.
Die zugrunde liegenden Gründe waren vielfältiger Natur:
1. „Die Lesbarkeit der Welt“
Einer der Gründe für die Entstehung von Luxusgesetzen im Mittelalter resultierte aus dem Wunsch nach einer gesetzlich geregelten Kleidung zum Aufrechterhalten des hierarchischen Verständnis des Weltbildes des mittelalterlichen Menschens, welches sich durch jeden Lebensbereich hindurch zog. Der Mensch definierte seine Identität durch seine Kleidung und seine Tätigkeit, mit dem Ziel „einer harmonischen Kongruenz von Kleiderwahl und ständischer Position, von äußerem Schein und ständischem Sein.“1
„Daz niemand vor den anderen tratzt / man ordnet mit gewant / jeden Mensch nach sinem stant“ 2
Ein sozialer Aufstieg, mehr jedoch ein Abstieg3 wurde von den Angehörigen des gleichen Standes nur schwer und widerwillig akzeptiert, gar als persönliche Beleidigung angesehen.
Es fällt auf, dass viele Kleiderordnungen Aussagen wie die „von Gott vorgegebene Ordnung“ erwähnen und auch in ihrer Wortwahl stark an Predigten aus der Bibel erinnern4
Die Zugehörigkeit zu einem Stand innerhalb dieser „ordo“ bedeutet Sicherheit – für den mittelalterlichen Menschen sowie rückwirkend für alle Mitglieder innerhalb seiner festen sozialen Gruppe.5
Im Verlauf der 1. Hälfte des 14. Jh., besonders aber ausgelöst durch die Zustände während und nach der großen Pestwelle um 1350, fingen die Stände an ihre Stellung neu zu definieren. Handwerker sowie Bürger versuchten mehr Privilegien und Macht gegenüber dem alteingesessenen Adel zu erkämpfen und die Städte strebten ihre Autonomie an.
Durch Erbschaften und durch die gesunkene Anzahl der Arbeitskräfte in vielen Berufen bei weiterhin hoher Nachfrage, sahen sich Handwerker und Bürger plötzlich mehr als zuvor in der Lage, ihre Existenz zu verbessern, wobei sie ihren neugewonnenen Reichtum und Einfluss durch prachtvolle Kleidung zur Schau stellten und sich dadurch zunehmend die unsichtbare Grenze zwischen den einzelnen Ständen verwischte, kurz die bisherigen „Gesetze“ der optischen Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe allmählich untergraben wurden. Diese neue Dynamik innerhalb des städtischen Machtgefüges, welche sich erst im Laufe des 15. Jahrhunderts zunehmend festigte, missfiel dem bisher einflussreichen und tonangebendem alten Stadtadel, der sich zunehmend in seiner Position bedroht fühlte und versuchte durch Kleiderordnungen diesem Missstand Herr zu werden.
2. Angst vor Verschuldung
Gleichzeitig sollten die Verordnungen die Stände vor Verschuldung bewahren, die durch übermäßigen Luxus in Kleiderfragen entstand. Bisweilen wurde nicht nur die Kleidung reglementiert, sondern auch beispielsweise die Art und Weise sowie Preis einer Feier, wie z.B. einer Hochzeit, für jeden Stadt genau vorgeschrieben.
Vergleicht man jedoch wie im Falle Wiens erhaltene Testamente, speziell die erhaltenen Bürgertestamente zwischen 1395 und 1430, so wird man feststellen, dass von dieser vorgeblichen Luxussucht selten Konstanz aufscheint.
3. Förderung des heimischen Markts
Ökonomisch wird in der Kleiderordnung eine Verminderung des Imports von ausländischen Waren zugunsten einer Förderung des heimischen Markts ersichtlich. Diese Regelung traf besonders solche Produkte, die durch inländische Waren gleicher oder minderwertvollen Qualität ersetzt werden konnte. Das Geld blieb dadurch im Land, die einheimische Produktion erhielt neue Aufträge.
Die Entwicklungen in Wien – Die Kleiderordnungen von 1380 und 1450
Wie steht es nun um Wien? Nach langer Recherche können wir nun sicher sagen, dass Wien im Mittelalter zwei wichtige Kleiderordnungen, eine um 1380, eine zweite um 1450, besaß.
Bereits im 13. Jahrhundert prangerten zeitgenössische Dichter und Sänger den Luxus und die Sucht der Wiener, ausländische Mode nachzuahmen (Einflüsse in der Kleidung kamen sehr wahrscheinlich durch den Handel mit Italien, Böhmen, Ungarn, Baiern, Sachsen, Thüringen), an. Hier beispielsweise anzumerken seien Neidhart von Reuenthal sowie der bei Wien geborene Sänger und Dichter Seifrid Helbling (geb. 1230, Gedichte um 1290/1300).
Für die Wiener Juden wurde 1267 auf der Synode mittels Beschluss erlassen,
„dass die Juden, die sich in dieser Kleidung von den Christen unterscheiden sollen, einen spitzen Hut, den einige in dieser Gegend zu tragen pflegten und den sie in ihrer Vergangenheit abzulegen wagten, wieder aufsetzen.“6
Im 14. Jahrhundert stammt die Modekritik aus der Feder von Heinrich dem Teichner und Peter dem Suchenwirth (1320-1395?), langjähriger Begleiter Albrechts III.
Leider ist die Version von 1380 nicht erhalten, nur ein Fragment ist hiervon noch in Grupps „Kulturgeschichte des Mittelalter“ zu entdecken, der einen Verweis auf das Wiener Luxusgesetz 1380 enthält. Woher der Autor jedoch seine Quelle hat, ist nicht weiter ausfindig zu machen, da nur auf das Wiener Luxusgesetz 1380 im Literaturanhang verwiesen wird.
„Ohne fremde Hilfe können die Leute ihre Kleider mit den vielen Nesteln gar nicht anziehen.“7
1384 erließ der Habsburgerherzog Abrecht III. eine Verordnung zur Regelung der studentischen Kleidung: Ihnen wurde
„untersagt, kurze oder buntfarbige Kleider, oder solche und Kapuzen mit Einschnitten, sowie auch Halsketen nach Weise der Ritter, oder Waffen ohne Erlaubnis des Rectors und Decans zu tragen.“8
Auch unterschiedlich farbige Beinkleider seien ihnen untersagt.
Im Herbst 1426 liefert die kleine Klosterneuburger Chronik (S.249) einen weiteren interessanten Hinweis zum Thema Kleiderordnung für Ostösterreich, leider ohne Hinweis ob es sich hierbei um eine klerikale oder weltliche Kleiderordnung handeln sollte:
„Herzog Albrecht V. lädt Vertreter der Stände der Länder ob und unter der Enns zu Verhandlungen über die Hussitenfrage nach Wien … darüber hinaus stellen die Präalten 32.000 Gulden, die Laienpriester 11.000 Gulden zur Verfügung, wobei sie den Herzog darum ersuchen, er möge in Hinblick auf den Gewandschnitt …. Vorkehrungen treffen.“9
Die Wiener Kleiderordnung um 1450
Dass das undatierte Luxusgesetz aus der vermutlich Mitte des 15. Jahrhunderts noch erhalten ist, verdanken wir Anton von Geusau, welcher in seinem Werk „Geschichte der Belagerung Wiens durch dem König Mathias von Ungarn“10 einige Passagen aus dem sogenannten „Copeibuch“, einer vom Stadtschreiber Lukas Hirschauer zwischen 1440 und 1460 erstellten Abschriftensammlung von Urkunden und Akten, abgeschrieben hat. Leider ist es heute unmöglich diese Vermutung zu überprüfen, da das Original zu Beginn des 19. Jahrhunderts verloren gegangen ist (vgl. Hampl-Kallbrunner). Ausgegangen ist die Kleiderordnung jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Bürgermeister und Rat der Stadt Wien.
J. K. Schlager bezweifelt Geusaus eigene Angabe, den Inhalt einem Wiener Stadtbuch entnommen zu haben, datiert jedoch in seinen „Wiener Skizzen des Mittelalters“ (1846) die Kleiderordnung als spätestens für das Jahr 1522, da der Wortlaut „Genannten“ in diesem Jahr durch landesfürstliches Mandat aufgehoben wurde.11
Die Kleiderordnung unterteilt sehr genau in Männer- und Frauen- sowie Dirnenkleidung. Zudem ist jeder Abschnitt entsprechend dem gesellschaftlichen Stand gestaffelt.
“ORDNUNG DER MÄNNER
„Erstens: Ein jeder Bürger, welcher des Raths ist, oder Rath wird, oder des Raths gewesen ist, möge auf das höchste seine Kleidung mit Mader oder Zobel verbrämen, und auf dem Haupte einen Hut oder eine Haube mit Mader oder Zobel tragen dürfen. Er soll aber keine goldene Schnur, noch eine Schnur mit Perlen um das Haupt noch Knöpfe mit Perlen tragen.
Auch soll er kein seidenes Gewand tragen, ausgenommen Seidenzeug zu Joppen und zu Ermel.
Alle Erbbürger und Kaufleute sollen auf das höchste ihre Kleider mit Mader, und auf dem Haupt ein Hütel mit Mader unterfüttert oder eine Haube mit Mader tragen. Es soll auch keiner über vier Mark Silber an seinem Leibe haben.
Alle Handwerker mögen auf das höchste tragen einen Hut oder eine Haube von Fuchs, Luchs oder Vorczeins; doch können sie auch haben Mader auf dem Haupt, und einen Maderbalg um den Hals. Sie sollen auch nichts von Seidenzeug tragen, ausgenommen zu Joppen und Ermeln, das soll seyn von allerlei Zendal oder Vorstat, und darunter und darüber nicht, er sey eine Kleidung, wie es für den Rath verordnet ist. Auch soll er ein solcher nicht über zwey Mark Silber an sich tragen.
Alle Diener und Knechte, Burgerdiener und Handwerkdiener (Gesellen) in was Wesen sie seyen, sollen weder etwas von Pelzwerk noch von Seiden tragen; auch soll ein solcher nicht über ein Mark Silber an sich haben, noch einen goldenen Ring; desgleichen soll ein solcher auch kein Gewand tragen, wozu die Ehle mehr als einen Gulden kostet. Doch mag ein Knecht tragen einen alten übertragenen Rock, den ihm sein Herr schenket.
Ferner soll kein Knecht einen Biberhut tragen, weder eine Haube, die theurer ist, als ein Pfund Wienerpfennige; eben so soll es den Dienern verbothen seyn, eine goldene Schnur, Perln, oder perlene Buchstaben tragen.
Endlich sollen auch alle Burger und ihre Diener, alle Handwerker und ihre Diener nicht mehr gespitzte Schuhe tragen.
ORDNUNG DER FRAUEN
Es soll keine Burgerinn einen goldreichen Zeug zu Ermeln oder Bruchstücken, noch zu Goller haben, doch dass der Werth desselben Zeugs nicht theurer sey, als die Ehle vier Gulden, auch soll keine Burgerinn sammetene, damastene Röcke oder Mäntel tragen.
Weder soll eine Frau Perln tragen, weder auf Röcken noch auf Mänteln noch auf Gollern, ausgenommen an den Ermeln mag eine ein Paar Linien haben von Perln, Gold oder Silber. Ist sie eine Burgerinn, so soll dieses aber nur acht Gulden, ist sie eine Handwerkerin, so soll es nur vier Gulden werth seyn, und darüber nicht. Auch soll weder eine Burgerinn noch eine Handwerkerinn auf den Brislen ein edles Gestein tragen.
Auch soll keine Burgerinn noch Handwerkerinn lauteres Gold, Perln oder Edelgestein an dem Gürtel tragen; weder soll eine Burgerinn auf Gürteln und an Geschmeid von Silber an ihr haben, da über vier Mark schwer sey, eine Handwerkerinn aber nicht über dritthalb Mark.
Es soll auch keine Zobl, Hermelin, noch Laßniczeins weder unter dem Rock, noch unter der Mänteln tragen auf keine Weise; aber zu Brämen kann sie Hermelin oder Laßniczeins haben, welche jedoch nicht breiter als drey Zwerchfinger breit seyn sollen. Auch soll keine mehr einen Flug tragen, die mit Hermelin unterzogen sind. Welche aber einen Flug tragen will, die mag ihn mit Seidenzeug, oder mit Vechwämchen oder mit Rehrücken unterziehen lassen.
Deßgleichen soll keine einen Schleyer tragen, der mehr habe als zwölf Vach. Noch soll ihr Kleid länger seyn, denn dass es ihr auf der Erde nachschleppe um ein Viertelheil einer Ehle und nicht darüber.
Es soll soll auch keine goldene Ringe an ihren Händen tragen, die über dreyßig Gulden werth sind. Doch mag eine ein Häftel tragen, das zwanzig Gulden werth sey aber nicht darüber. Auch soll keine
Frau noch Dirne in der Stadt verbunden gehen, noch ein Hütl tragen, es sey denn, dass es regne, oder dass sie über Feld gehen will.
ORDNUNG DER DIRNEN
Einer jeden Dirne ihr Gewand soll nur auf die Erde stossen und nicht länger seyn, auch soll sie keine perlene oder abgenähte Preyl, noch Goller von Goldzeug, noch seidene Ermel tragen, denn nur von schlechtem Zendel soll es ihnen erlaubt seyn.
Auch soll keine Dirne einen Schleyer, der über sechs Fach habe, weder ein Silber am Gürtel, noch einen korallenen Paternoster (Rosenkranz) tragen.
Deßgleichen soll keine Dirne eine Bräm, noch einen goldenen Ring tragen; aber von Pelzwerk mögen sie tragen kleine schlechte Bräme von Kelmadern, Ottern, oder von Maderzageln.
Damit aber die Ordnung also gehalten werde, so sollen Bürgermeister, Stadtrichter, und die des Raths, die ersten binnen vierzehn Tagen anfangen an ihnen selbst und an ihren Hausfrauen, und wer über vierzehn Tagen ausser des Hausses, darin sie selbst wohnen, ungehorsam befunden würde, und wieder diese Ordnung handelte, der oder die sollen so oft der Stadt zu Pön verfallen seyn, und von jedem Stück fünfzehn Gulden bezahlen.
Welcher der Genannten, oder seine Hausfrau in den nächsten vier Wochen das Geboth und die Ordnung bräche, der oder die soll so oft es geschieht von jedem Stück der Stadt zehn Gulden Strafe erlegen.
In den nächsten sechs Wochen sollen alle Manns- und Frauenpersonen insgemein die vorgenannte Ordnung zu halten verbunden seyn; welcher Mann oder Frau darnach betreten würde, die wider die Ordnung gethan hätte, der oder die sollen, so oft es geschehen in die Strafe verfallen seyn, von jedem Stück fünf Gulden erlegen.
Welcher Knecht oder Dirne in den nächsten acht Wochen die vorgeschriebenen Artikel übertritt, der oder diesselbe ist der Stadt zur Strafe verfallen von jedem Stücke, so oft es geschehen, zwey Gulden.
Von der gemeinen Weiber wegen ist abgeredet worden, daß jede ein offenbares Zeichen von einem gelben Tüchlein an der Achsel tragen soll, einer Handbreit, und einer Spann lang.
Von der heimlichen Weiber wegen ist beschlossen, daß dieselben alle weder Pelzwerk, noch Seidenzeug, auch kein Sturzhütl, noch Hauben tragen, damit man sie vor anderen frommen (ehrlichen) Frauen erkennen möge; welche aber anders gieng, der soll man den Mantel nehmen zu Gerichtshanden. Sie sollen auch in der Kirche nicht stehen, wo die Burgersfrauen, und andere fromme Frauen stehen.
Wegen der heimlichen Ehefrauen ist der Artikel dem Burgermeister und Rath vorbehalten, in Geheim die Sache zu verhandeln.“12
Vergleicht der aufmerksame Leser die Wiener Kleiderordnung mit anderen zeitgenössischen Luxusgesetzen des 14./15. Jh. so wird schnell offensichtlich, dass den Wienern wesentlich mehr Kleiderluxus zugestanden wurde, „was wohl auf den größeren Wohlstand der Bürger in Wien einerseits und auf die weichere Wiener Art andererseits schließen lässt“13
Die Wiener Kleiderordnung nimmt in Österreich einen ganz besonderen Stellenwert ein, ist sie doch aufgrund der schwach entwickelten Selbstverwaltung der Städte die einzige erhaltene österreichische Kleiderordnung des Mittelalters.
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3 Vgl. Jan Keupp, p. 101 ff – an den Beispielen Franz von Assissi, Elisabeth von Thüringen, Meier Helmbrecht
12 Hampl-Kallbrunner, Anhang p. 73-76, aus: Anton von Geusau: Die Geschichte der Belagerung Wiens durch den König Mathias von Hungarn (Wien 1805, p.90-96)
13 Gertraud Hampl-Kallbrunner, S.38
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Quellen:
Gertrude Hampl-Kallbrunner: „Geschichte der Kleiderordnungen mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.“ Wien, Dissertation Universität Wien, 1949
Auguste Otto: „Die österreichische Mode im 14. Jahrhundert nach den Gedichten Heinrichs des Teichners.“, Dissertation Universität Wien, Wien 1935
Ferdinand Opll: Nachrichten aus dem mittelalterlichen Wien. Zeitgenossen berichten.“ Böhlau Verlag, 1995
Jan Keupp: „Die Wahl des Gewandes. Mode, Macht und Möglichkeitssinn in Gesellschaft und Politik des Mittelalters.“ Mittelalter-Forschungen Bd. 33, Jan Thorbecke Verlag, 2010
Peter Suchenwirt, Alois Primisser: „Peter Suchenwirt’s Werke aus dem vierzehnten Jahrhunderte“
Lieselotte Constanze Eisenbart: Kleiderordnungen der deutschen Städte zwischen 1350 und 1700. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte des deutschen Bürgertums.
J.K. Schlager: „Wiener Skizzen. Urkundliche Notizen über die Wiener Kleidertracht vom Jahre 1396-1430“; Wien, 1846
Karl Freiherr von Czoernig: „Ethnographie der österreichischen Monarchie“, 1. Bd, Wien 1857