Fleischhackerordnung
24. August 1331
Herzog Albrecht II. gestattet, dass die auswärtigen Fleischhacker, die sogenannten Gäulfleischhacker, zwischen St. Michael (29.9.) sowie St. Georg (23.4.) ihr Fleisch jeweils Dienstags und Samstags, d.h. den Wochenmarktstagen, auf dem Alten Fleischmarkt verkaufen dürfen. Was sie nicht verkaufen können, dürfen sie danach auf dem Heubühel verkaufen.
Es ist den Wiener Fleischhackern zudem untersagt, wider (den Interessen) eines Gastes auf dem Hohen Markt einen Wagen Fisch oder ein Schaff Fisch zu kaufen, ausser er möchte es gänzlich aus der Stadt ausführen. In der Herberge dürfen sie es aber von dem Gast kaufen, sofern sie den Fisch aus der Herberge führen.
Es mögen auch alle Fischer und Fleischhacker, welche Meister sind, auf dem Hohen Markt Fisch schroten, woran sie auch niemand hindern soll. Und wer da untern Fleischhackern und Fischern ist, dem zuwiderhandelt bzw. dessen überführt wird, der ist dem Richter 72 Wiener Pfennig schuldig.
[Anm.: Möglicherweise lebt der als Heubühl (Bühl = Hügel, Berg) angegebene Ort in der heutigen Heuberggasse im 17. Bezirk weiter. Dies ist jedoch lediglich eine Interpretation von uns, die für uns bis dato nicht eindeutig nachweisbar ist.]
7. Dezember 1350:
Herzog Albrecht II. erlässt eine Fleischhackerordnung für Wien.
Demnach erteilte er, gemeinsam mit dem Rat der Stadt Wien, den armen und reichen Fleischhackern, das Recht, Ochs, Schaf und Schwein zu schlagen, soviel er will und wie er will. Dabei ist er nicht an einen Zins oder einen Aufschlag gebunden.
Sie sollen auch keinen besonderen Richter (Preisrichter?) haben, noch Zins noch Aufschlag auf großes oder kleines Vieh schlagen.
Weiters wird ihnen alle Gesellschaft abgenommen, dass nur ihrer zwei immer eine Gesellschaft miteinander haben sollen, und die beiden sollen auch nie mehr als einen Wagen mit Stören (Hause) oder mit Schuppenfisch/Alant (schubvisch), bestellen und kaufen, und sie sollen den von der Hand verschroten (verschreiden), oder alles miteinander verkaufen. Und solange dieser Wagen nicht verkauft ist, sollen sie keinen anderen bestellen oder kaufen, aber immer, wenn sie mit einer Gesellschaft zu Hainburg oder anderswo ausser Landes bestellen und kaufen, dürfen sie auch mehr als einen Wagen bestellen, und trotzdem dem oben genannten Recht Verkauf halten.
Es ist auch aufgesetzt: Wer Fleisch vom Land her führt, soll keine Sache zu einer Täuschung oder Beschwerde im Laufe des Jahres führen, noch soll er seine Knechte einen Satz vorgeben, so, dass Armen und Reichen ein gleicher Kauf widerfahren mag.
Sie sollen weiters auch keine heimliche Einigungen oder besonderen Rat haben, der wieder der Stadt oder der anderen sei, wenn es Armen und Reichen großen Schaden bringt.
Sie sollen auch keine Gewalt und kein Recht haben, dass ihr Knecht oder ein anderer Pfleger ihres Handwerks ohne Wissen der Stadt aus der Stadt entlassen ( von der Stadt freigestellt) wird. (?)
Sie sollen sich auch aus ihrer Zeche und ihrer Arbeit nichts leihen noch nehmen noch anderswo entnehmen, weder klein noch gross, es fällt dann ein gewisser Gewinn mit Wissen des Rats an ihre Zeche, damit sollen sie dennoch das Recht, das hier geschrieben steht, behalten.
Es sollen auch alle Fleischhacker die rechte Marktzeit suchen und soll auch jegliche Gesellschaft nicht mehr Vieh aus dem Ausland gegen Wien treiben, als zwölf Haupt, und im Inland acht Haupt.
Es soll auch alles das Vieh, das in den Wiener Burgfried getrieben wird, jeden Freitag auf den Markt getrieben werden und einem jeden Kaufinteressenten statt geben.
Sie sollen durch die Haft, in der sich etliche befunden haben,, niemandes Feindschaft auf sich ziehen, noch Hass deswegen verbreiten, noch sich Schaden deswegen zuziehen.
Es ist auch von dem obengenannten, hochgeborenen Fürstenherzog Albrecht und von der Stadt Wien aufgesetzt, dass jene Fleischhacker unter den Fleischhackern zu Wien, ob Arm oder Reich, der die obengenannte Satzung und Rechte nicht einhält, und etwas anderem als auf diesem Zettel stehenden überführt wird, des Leibs und Gut verfallen ist .
12. Februar 1443:
Bestätigung der Rechte durch Herzog Friedrich IV.. Erweiterung um den Passus: Niemand darf in Wien die Fleischhackerei ausüben, es sei denn, er habe dazu von einem der Meister das Recht in der Weise erworben, dass er dessen Tochter als Ehefrau genommen hat. Der Zusatz, dass die Gäulfleischhacker an Markttagen Fleisch nach Wien führen und dort verkaufen dürfen (vgl. 1331) bleibt in Kraft.
Quellen:
Opll, Ferdinand: Das große Wiener Stadtbuch, genannt „Eisenbuch“. Inhaltliche Erschließung; Wiener Stadt- und Landesarchiv, Wien 1999
Tomaschek, J.A.: Rechte und Freiheiten der Stadt Wien. Bd 1.; Wien 1877